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   RG, 03.07.1933 - III 1164/32   

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https://dejure.org/1933,292
RG, 03.07.1933 - III 1164/32 (https://dejure.org/1933,292)
RG, Entscheidung vom 03.07.1933 - III 1164/32 (https://dejure.org/1933,292)
RG, Entscheidung vom 03. Juli 1933 - III 1164/32 (https://dejure.org/1933,292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann sich der Geschäftsführer einer GmbH. eine fremde Sache im Sinne des § 246 StGB. zueignen, wenn er über sie scheinbar, nach außen hin, in Vertretung der Gesellschaft, in Wirklichkeit aber ausschließlich zu eigenem Nutzen verfügt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 67, 266
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54

    Textilvertreter - § 242 StGB, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft -

    Dieses Merkmal kann nicht den klaren Worten des Gesetzes zuwider dahin ausgelegt werden, daß auch die Absicht genüge, einen anderen im Besitze der Beute zu erhalten (vgl. RGSt 67, 266; BGHSt 4, 238 f).
  • BGH, 22.01.1953 - 3 StR 154/52

    Strafbarkeit wegen Betrugs, Unterschlagung, Steuerhinterziehung, Beihilfe zur

    Lagen die Dinge aber so, so würde er durch den Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages mit dem Finanzamt sich den wirtschaftlichen Wert der Maschinen zugeführt, mithin diese sich zugeeignet haben, obwohl er im Namen und in Vertretung der GmbH handelte (RGSt 67, 266).
  • BGH, 19.11.1968 - 1 StR 372/68

    Verfügung über Gegenstand der Unterschlagung selbst oder in erheblichem eigenen

    Er hat nicht im eigenen Namen oder - nach den Feststellungen über seine Beteiligung an der GmbH (UA S. 5, 6) - in erheblichem eigenen Interesse darüber verfügt (vgl. BGHSt 4, 236, 238, 239 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; RGSt 67, 266).
  • BDH, 24.09.1958 - II D 36/57

    Rechtsmittel

    Auch das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt entschieden, daß die eigenmächtige Verfügung als solche für die Zueignung durch Unterschlagung nicht ausreicht, sondern die Sache selbst oder ihr wirtschaftlicher Wert dem eigenen Vermögen einverleibt werden muß und daher der Begriff der Zueignung nicht erfüllt ist, wenn der Täter über die fremde Sache nicht im eigenen Namen und nicht zu eigenen Nutzen, sondern in Vertretung eines Dritten und zu dessen Nutzen verfügt (RGSt 62, 15; 67, 266; 74, 1; BGHSt 4, 237 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52] = NJW 53, 1151).
  • BDH, 19.05.1960 - II D 111/59

    Rechtsmittel

    Es fragt sich jedoch, ob er sie sich zugeeignet hat, denn dieser Begriff ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn der Täter die fremden Sachen nicht dem eigenen Vermögen einverleibt und über sie nicht im eigenen Namen und nicht zu eigenem Nutzen, sondern in Vertretung eines Dritten und zu dessen Nutzen verfügt (RGSt 62, 15; 67, 266; 74, 1; BGHSt 4, 237 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52] = NJW 1953, 1151; Urteil des BDH vom 17. Februar 1955 - II D 139/54 - und vom 24. September 1958 - II D 36/57 -).
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